Ein Bauunternehmen führt geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, für die der Bauherr keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, und fordert dafür eine gesonderte Vergütung. Ob und auf welcher Basis der Bauherr für diese Leistungen dann zahlen muss, darüber hatte das OLG Schleswig zu entscheiden.
Ein Architekt muss ein Bautagebuch führen, wenn er sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet hat. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern.
Der Begriff "seniorengerecht" ist kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff "behindertengerecht" angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist - bei aller Erschwernis, welche das Alter mit sich bringt - als körperlich behindert anzusehen.
Ein Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer. Zumindest ist dort das ständige Wohnen und Schlafen auch von Familienmitgliedern nicht zulässig, wenn die Zweckbestimmung als Hobby-Raum in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ausdrücklich festgelegt wurde. Daran ändert eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung nichts.