Das verraten zwei wichtige Zahlen im Bebauungsplan:
Die Grundflächenzahl (GRZ) sagt, wie viel Grundfläche man versiegeln darf mit Haus, Garage und Zufahrt - z.B. GRZ 0,4 erlaubt auf einem Grundstück von 500m² eine überbaubare Fläche von 200m² (0,4 x 500m² = 200m²)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt die erlaubte Fläche aller Vollgeschosse an - z.B. GFZ 0,5 erlaubt auf einem Grundstück von 500m² eine gesamte Geschossfläche aller Vollgeschosse von 250m² (0,5 x 500m² = 250m²)
Und welche Grundstücksgröße benötigen Sie ca.?
Für frei stehende Häuser sind Grenzabstände vorgeschrieben. Es empfiehlt sich daher ein Grundstück mit mindestens 400m² - besser 500m² Fläche zu erwerben, da natürlich auch der Platz der Garage, Terrassen und Zufahrten berücksichtigt werden muss.
Doppelhäuser haben eine gemeinsame Zwischenwand - die Bautechnisch aber von einander getrennt sein sollte (Schallübertrag) - daher kann das Grundstück etwa mit 350m² gut ausreichen.
Ein Reihenhaus gliedert sich an zwei Nachbargebäude an und hat daher "nur" einen Vorgartenbereich und meist einen Südgarten. Das Grundstück reicht somit mit ca. 200m² aus. Somit haben Sie bei einem Reihenhaus die halben Grundstückkosten zu einem frei stehenden Einfamilienhaus.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) |
Geschoßflächenzahl (GFZ) |
Baumassenzahl (BMZ) |
|
| in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
| in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten |
0,4 | 1,2 | - |
| in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
| in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) |
0,6 | 1,2 | - |
| in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
| in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten |
0,8 | 2,4 | 10,0 |
| in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wann und wie ist ein Grundstück bebaubar? Wie erhält man eine Baugenehmigung? Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung? Diese und andere Kernfragen des öffentlichen Baurechts beantwortet der vorliegende Rechtsberater.
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